Satzung des Fördervereins des Windthorst-Gymnasiums e. V. in Meppen

in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2006 geänderten Fassung.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Windthorst-Gymnasiums e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Meppen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:
(1) Der Förderverein des Windthorst-Gymnasiums e. V. mit Sitz in 49716 Meppen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und des Sports sowie der Schulgemeinschaft.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung des Windthorst -Gymnasiums Meppen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel:

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Beitritt als Mitglied ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Schuljahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Erklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu ?richten.
(3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des Jahresmindestmitgliederbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3-Mehrheit bestimmt.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
(6) Mitglieder, die nach einmaliger Erinnerung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt haben, werden nicht nochmals gemahnt, sondern verlieren automatisch ihre Mitgliedseigenschaft rückwirkend zum Ablauf des Rechnungsjahres, für welches letztmalig der Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist. Ein anderes bedarf des Beschlusses des Vorstandes.

§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart und
5. bis zu drei Beisitzern.
Außerdem können als beratende Mitglieder der jeweilige Direktor der Schule und von Fall zu Fall Fachlehrer an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Als beratende Mitglieder können auch Schülervertreter teilnehmen. Über die Teilnahme oder Nichtteilnahme von beratenden Mitgliedern an den Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Sie brauchen dem Elternkreise des Windthorst-Gymnasiums nicht anzugehören. Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er muss einberufen werden wenn ein Vorstandmitglied dies fordert. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliedersammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.
(4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitglieder- versammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
(5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie nach Schluss des Schuljahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, seines Vertreters oder des Kassenwartes.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung:
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung angeordnet, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
(2) Die Jahresversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung eine Woche vorher einberufen. Die Einladungen werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändig?t, die diese an die Eltern weitergeben. Mitglieder, die nicht dem Elternkreis des Windthorst-Gymnasiums angehören, erhalten die Einladung durch Boten oder durch die Post. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch die Veröffentlichung in der „Meppener Tagespost“ erfolgen.
Zur Tagesordnung der Jahresversammlung gehören:
a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer soweit erforderlich, d. h. alle zwei Jahre,
e) Beschluss über den Haushaltsplan,
f) Verschiedenes.
(3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden. Im besonderen ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) den Vereinsvorstand für die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Kassenprüfer zu bestellen,
c) den Haushaltsplan zu genehmigen,
d) Auflösung des Vereins.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlussfähig.
Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. von seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen; die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 8 Satzungsänderungen:
Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen. Hierfür ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Auflösung:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Emsland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne vorstehender Satzung zu verwenden hat.

Meppen, 23.02.2006

gez. Unterschriften

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